Solaranlagen in Ortsbildschutzgebieten und auf geschützten Objekten: neue Bewilligungspraxis

Bild: Solaranlagen können Ortsbilder beeinträchtigen. In geschützten Gebieten gelten deshalb besondere Vorschriften.
In Kürze
Solarstrom ist ein wichtiger Bestandteil der Energiewende und soll deshalb gefördert werden. In Ortsbildschutzgebieten oder bei geschützten Objekten können Konflikte zwischen Energie- und Kulturerbe-Zielen entstehen. Um diesbezüglich kantonal eine einheitliche und vereinfachte Bewilligungspraxis zu erreichen, erarbeitete ein Projektausschuss mit Vertreterinnen und Vertretern der wichtigsten Anspruchsgruppen ein neues Ampelsystem, welches anzeigt, wo erhöhte Anforderungen an Solaranlagen bestehen. Die Gebietseinteilung ist im geographischen Informationssystem abrufbar.
Autor: Stadtrat
Ein neues Ampelsystem zeigt an, für welche Gebiete oder Objekte besondere Anforderungen an Solaranlagen gelten.

In Rorschach sind grosse Teile des Stadtgebietes im Bundesinventar der schützenswerten Ortsbilder der Schweiz (ISOS) verzeichnet. Zudem legt auch die Schutzverordnung verschiedene Einzelobjekte als geschützt fest. Bauen in Ortsbildschutzgebieten und an Schutzobjekten ist mit erhöhten Anforderungen verbunden.

Bewilligungspraxis vereinheitlichen und vereinfachen

Die kantonale Denkmalpflege hat sich in diesem Zusammenhang mit der Bewilligungspraxis für Solaranlagen (PV-Anlagen und thermische Anlagen) befasst. Aus verschiedenen Gründen bestand bezüglich der Bewilligung von Solaranlagen in Ortsbildschutzgebieten und auf Schutzobjekten eine verbreitete Unsicherheit bzw. Unzufriedenheit. Der Konflikt zwischen Energie- und Kulturerbe-Zielen war aus Sicht sämtlicher Parteien sehr unbefriedigend. Ein Projektausschuss mit Vertreterinnen und Vertretern der wichtigsten Anspruchsgruppen befasste sich deshalb mit der Optimierung der Bewilligungspraxis. Diese war in den Gemeinden oftmals unterschiedlich, was die Übersicht erschwerte und wenig nachvollziehbar machte. Oberstes Ziel der Überarbeitung waren deshalb nicht nur eine Vereinfachung und Lockerung, sondern auch eine kantonale Vereinheitlichung.

Die neue Bewilligungspraxis soll insgesamt folgende Anforderungen erfüllen:

  • Schnelle und einheitliche Abwicklung von PV-Gesuchen;
  • Klare und einheitliche Interessenabwägung zwischen Kulturguterhalt und Energiewende sowie klare und einheitliche denkmalpflegerische Rahmenbedingungen, Richtlinien und Kriterien unter Berücksichtigung von Lösungen anderer Kantone;
  • Gewährleistung einer effektiven und transparenten Kommunikation und Koordination zwischen Bauherrschaften, Vollzugsbehörden, Denkmalpflege und Energiefachleuten;
  • Reduktion von Ablehnungen dank Lockerung der Vorgaben in gewissen Gebieten und klaren und einheitlichen Rahmenbedingungen;
  • Erhöhte Zufriedenheit der Gesuchstellenden;
  • Förderung der Realisierung von Gemeinschaftsanlagen: Aufzeigen sinnvoller und wirtschaftlicher Alternativen zu Einzelanlagen auf sensiblen Objekten.


Neues Ampelsystem

Die Arbeit des Projektausschusses sieht eine neue Bewilligungspraxis vor, welche sich im Grundsatz am Wert der Dachlandschaft orientiert und auf einem Ampelsystem basiert:

  • Grün für Dachlandschaften mit einem gewissen Wert (betrifft Ortsbildschutzgebiete und Einzelobjekte von lokaler Bedeutung, Umgebungsschutzgebiete, die unmittelbare Umgebung von Schutzobjekten, wenig sensible kantonale Ortsbilder und Ortsbilder B): Neu genügt eine einfache Meldung an die Baubehörde (Beurteilung durch die Gemeinde), die Anforderungen nach Art. 32a RPV werden mit einfach realisierbaren konkretisierenden Gestaltungsvorschriften ergänzt;

  • Orange für Dachlandschaften mit einem hohen Wert (betrifft Einzelobjekte von kantonaler Bedeutung, sensible kantonale Ortsbilder A und weniger sensible nationale Ortsbilder A): In diesen Gebieten ist auch künftig ein Dialog mit der Denkmalpflege notwendig. Gemeinden können in Absprache mit der Denkmalpflege jedoch gebietsspezifische Richtlinien erlassen. Aufdach-Anlagen sind nicht per se ausgeschlossen;

  • Rot für einzigartige Dachlandschaften (betrifft die gestützt auf das Bundesrecht der Bewilligungspflicht unterliegenden Einzelobjekte von nationaler oder kantonaler Bedeutung und die sensibelsten nationalen Ortsbilder): Da die ungeschmälerte Erhaltung der historischen Dachlandschaft im Vordergrund steht, sind PV-Anlagen i.d.R. eine zu starke Beeinträchtigung. Ausnahmen sind für Anlagen, die nicht einsehbar sind, denkbar.


Im geographischen Informationssystem GIS ist die Gebietseinteilung nach dem vorstehenden Ampelsystem aufgeschaltet. Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer können sich so in einem sehr frühen Planungsstadium informieren, ob für die Solaranlage auf ihrem Gebäude besondere Vorgaben gelten. Wo dies nicht der Fall ist, braucht es kein ordentliches Baubewilligungsverfahren, sondern einzig eine vorgängige Meldung an die Abteilung Baubewilligung.

In Rorschach sind grosse Teile des Stadtgebietes im Bundesinventar der schützenswerten Ortsbilder der Schweiz (ISOS) verzeichnet. Zudem legt auch die Schutzverordnung verschiedene Einzelobjekte als geschützt fest. Bauen in Ortsbildschutzgebieten und an Schutzobjekten ist mit erhöhten Anforderungen verbunden.

Bewilligungspraxis vereinheitlichen und vereinfachen

Die kantonale Denkmalpflege hat sich in diesem Zusammenhang mit der Bewilligungspraxis für Solaranlagen (PV-Anlagen und thermische Anlagen) befasst. Aus verschiedenen Gründen bestand bezüglich der Bewilligung von Solaranlagen in Ortsbildschutzgebieten und auf Schutzobjekten eine verbreitete Unsicherheit bzw. Unzufriedenheit. Der Konflikt zwischen Energie- und Kulturerbe-Zielen war aus Sicht sämtlicher Parteien sehr unbefriedigend. Ein Projektausschuss mit Vertreterinnen und Vertretern der wichtigsten Anspruchsgruppen befasste sich deshalb mit der Optimierung der Bewilligungspraxis. Diese war in den Gemeinden oftmals unterschiedlich, was die Übersicht erschwerte und wenig nachvollziehbar machte. Oberstes Ziel der Überarbeitung waren deshalb nicht nur eine Vereinfachung und Lockerung, sondern auch eine kantonale Vereinheitlichung.

Die neue Bewilligungspraxis soll insgesamt folgende Anforderungen erfüllen:

  • Schnelle und einheitliche Abwicklung von PV-Gesuchen;
  • Klare und einheitliche Interessenabwägung zwischen Kulturguterhalt und Energiewende sowie klare und einheitliche denkmalpflegerische Rahmenbedingungen, Richtlinien und Kriterien unter Berücksichtigung von Lösungen anderer Kantone;
  • Gewährleistung einer effektiven und transparenten Kommunikation und Koordination zwischen Bauherrschaften, Vollzugsbehörden, Denkmalpflege und Energiefachleuten;
  • Reduktion von Ablehnungen dank Lockerung der Vorgaben in gewissen Gebieten und klaren und einheitlichen Rahmenbedingungen;
  • Erhöhte Zufriedenheit der Gesuchstellenden;
  • Förderung der Realisierung von Gemeinschaftsanlagen: Aufzeigen sinnvoller und wirtschaftlicher Alternativen zu Einzelanlagen auf sensiblen Objekten.


Neues Ampelsystem

Die Arbeit des Projektausschusses sieht eine neue Bewilligungspraxis vor, welche sich im Grundsatz am Wert der Dachlandschaft orientiert und auf einem Ampelsystem basiert:

  • Grün für Dachlandschaften mit einem gewissen Wert (betrifft Ortsbildschutzgebiete und Einzelobjekte von lokaler Bedeutung, Umgebungsschutzgebiete, die unmittelbare Umgebung von Schutzobjekten, wenig sensible kantonale Ortsbilder und Ortsbilder B): Neu genügt eine einfache Meldung an die Baubehörde (Beurteilung durch die Gemeinde), die Anforderungen nach Art. 32a RPV werden mit einfach realisierbaren konkretisierenden Gestaltungsvorschriften ergänzt;

  • Orange für Dachlandschaften mit einem hohen Wert (betrifft Einzelobjekte von kantonaler Bedeutung, sensible kantonale Ortsbilder A und weniger sensible nationale Ortsbilder A): In diesen Gebieten ist auch künftig ein Dialog mit der Denkmalpflege notwendig. Gemeinden können in Absprache mit der Denkmalpflege jedoch gebietsspezifische Richtlinien erlassen. Aufdach-Anlagen sind nicht per se ausgeschlossen;

  • Rot für einzigartige Dachlandschaften (betrifft die gestützt auf das Bundesrecht der Bewilligungspflicht unterliegenden Einzelobjekte von nationaler oder kantonaler Bedeutung und die sensibelsten nationalen Ortsbilder): Da die ungeschmälerte Erhaltung der historischen Dachlandschaft im Vordergrund steht, sind PV-Anlagen i.d.R. eine zu starke Beeinträchtigung. Ausnahmen sind für Anlagen, die nicht einsehbar sind, denkbar.


Im geographischen Informationssystem GIS ist die Gebietseinteilung nach dem vorstehenden Ampelsystem aufgeschaltet. Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer können sich so in einem sehr frühen Planungsstadium informieren, ob für die Solaranlage auf ihrem Gebäude besondere Vorgaben gelten. Wo dies nicht der Fall ist, braucht es kein ordentliches Baubewilligungsverfahren, sondern einzig eine vorgängige Meldung an die Abteilung Baubewilligung.

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