Rorschacher Richtplanung steht

Bild: Die Richtplankarte Siedlung und Landschaft verortet die Richtplanbeschlüsse zu diesen Themen.
In Kürze
Der Stadtrat Rorschach informierte in der Stadtinfo Nr. 10 (November 2023) über die Richtplanung und leitete die öffentliche Mitwirkung ein. Gleichzeitig erfolgte eine Anhörung durch das kantonale Amt für Raumentwicklung. An der ersten Sitzung 2025 konnte der Stadtrat die Rückmeldungen auswerten und die Richtplanung abschliessend genehmigen. Sie ist ausschliesslich für die Behörden verbindlich. Gestützt darauf wird der Stadtrat nun das Baureglement und den Zonenplan weiter bearbeiten. Parallel dazu wird die Schutzverordnung überarbeitet. Auch für diese Erlasse ist eine öffentliche Mitwirkung vorgesehen. Zudem braucht es in der Folge eine öffentliche Auflage.
Autor: Stadtrat
Der Stadtrat konnte die Rorschacher Richtplanung abschliessend genehmigen. Damit liegt nun die Grundlage vor, um den Zonenplan und das Baureglement weiter zu bearbeiten. Gleichzeitig hat er die Überarbeitung der Schutzverordnung in Auftrag gegeben.

In der Stadtinfo Nr. 10 vom November 2023 informierte der Stadtrat über die Rorschacher Richtplanung und eröffnete gleichzeitig die öffentliche Mitwirkung. Parallel dazu stellte er die Planung dem kantonalen Amt für Raumentwicklung und Geoinformation zur Anhörung zu.

Verzögerung wegen hoher Arbeitsbelastung

Mitte 2024 ging die Rückmeldung des Kantons ein. Wegen der hohen Belastung der Bau und Stadtentwicklung sowie des externen Raumplanungsbüros verzögerte sich die Auswertung von Mitwirkung und Anhörung und das Aufbereiten der Unterlagen für die abschliessende Genehmigung.

An seiner ersten Sitzung im neuen Jahr konnte der Stadtrat die Rorschacher Richtplanung nun aber erlassen. Sie ist einzig für die Behörden, nicht aber für die Grundeigentümer verbindlich und bildet die Grundlage für den Zonenplan und das Baureglement. Mit der abschliessenden Genehmigung durch den Stadtrat ist die Richtplanung abgeschlossen. Sie geht einzig noch zur Kenntnisnahme an die kantonalen Behörden.

Notwendige Anpassungen eingefügt

Sowohl aus der öffentlichen Mitwirkung als auch aus der Anhörung des Kantons ergaben sich einige Anpassungen an der Planung. Die kantonalen Behörden begrüssen ausdrücklich, dass die Stadt vollständig auf eine Innenentwicklungsstrategie ohne Vergrösserung der Bauzone setzt. Richtungsweisende Grundlage bleibt das Siedlungskonzept der Stadt Rorschach, das auf dem Stadtentwicklungskonzept basiert, welches der Stadtrat bereits vorgängig unter Einbezug der Bevölkerung erarbeitet hatte.

Die detaillierte Auswertung der öffentlichen Mitwirkung und der kantonalen Anhörung sind unter nachstehendem Link abrufbar. Dasselbe gilt für die Schlussversionen der Richtplankarten, der Richtplanbeschlüsse und des Planungsberichts.

Grundlage für Zonenplan und Baureglement

Mit dem Abschluss der Richtplanung liegen nun die Grundlagen vor, um die bestehenden Entwürfe von Zonenplan und Baureglement fertigzustellen. Sowohl Zonenplan als auch Baureglement sind in der Folge für die Grundeigentümer verbindlich. Ziel ist es, dafür noch in diesem Jahr eine öffentliche Mitwirkung durchzuführen. Vorgängig gehen die Erlasse zur Vorprüfung an den Kanton. Im Gegensatz zur Richtplanung erfolgt für Zonenplan und Baureglement anschliessend eine öffentliche Auflage. Zudem unterstehen diese Grundlagen dem fakultativen Referendum. Schliesslich ist auch die Genehmigung durch den Kanton vorgegeben.

Ebenfalls bereits ausgelöst ist die Überarbeitung der Schutzverordnung. Die aktuelle Fassung ist veraltet, was mit einer gewissen Rechtsunsicherheit für Grundeigentümer sowie einem aufwändigeren Baubewilligungsverfahren verbunden ist. Für Baudenkmäler gilt bis zur Rechtskraft einer neurechtlichen Schutzverordnung nämlich der ex lege-Schutz, d. h. sie sind unabhängig der veralteten Schutzverordnung von Gesetzes wegen geschützt. Bei der Beurteilung von Baugesuchen ist folglich immer zuerst eine allfällige Schutzwürdigkeit des betroffenen Gebäudes zu prüfen.

Ziel ist es, Baureglement, Zonenplan und Schutzverordnung nach durchgeführten Vorprüfungs- und Mitwirkungsverfahren gesamthaft öffentlich aufzulegen.

In der Stadtinfo Nr. 10 vom November 2023 informierte der Stadtrat über die Rorschacher Richtplanung und eröffnete gleichzeitig die öffentliche Mitwirkung. Parallel dazu stellte er die Planung dem kantonalen Amt für Raumentwicklung und Geoinformation zur Anhörung zu.

Verzögerung wegen hoher Arbeitsbelastung

Mitte 2024 ging die Rückmeldung des Kantons ein. Wegen der hohen Belastung der Bau und Stadtentwicklung sowie des externen Raumplanungsbüros verzögerte sich die Auswertung von Mitwirkung und Anhörung und das Aufbereiten der Unterlagen für die abschliessende Genehmigung.

An seiner ersten Sitzung im neuen Jahr konnte der Stadtrat die Rorschacher Richtplanung nun aber erlassen. Sie ist einzig für die Behörden, nicht aber für die Grundeigentümer verbindlich und bildet die Grundlage für den Zonenplan und das Baureglement. Mit der abschliessenden Genehmigung durch den Stadtrat ist die Richtplanung abgeschlossen. Sie geht einzig noch zur Kenntnisnahme an die kantonalen Behörden.

Notwendige Anpassungen eingefügt

Sowohl aus der öffentlichen Mitwirkung als auch aus der Anhörung des Kantons ergaben sich einige Anpassungen an der Planung. Die kantonalen Behörden begrüssen ausdrücklich, dass die Stadt vollständig auf eine Innenentwicklungsstrategie ohne Vergrösserung der Bauzone setzt. Richtungsweisende Grundlage bleibt das Siedlungskonzept der Stadt Rorschach, das auf dem Stadtentwicklungskonzept basiert, welches der Stadtrat bereits vorgängig unter Einbezug der Bevölkerung erarbeitet hatte.

Die detaillierte Auswertung der öffentlichen Mitwirkung und der kantonalen Anhörung sind unter nachstehendem Link abrufbar. Dasselbe gilt für die Schlussversionen der Richtplankarten, der Richtplanbeschlüsse und des Planungsberichts.

Grundlage für Zonenplan und Baureglement

Mit dem Abschluss der Richtplanung liegen nun die Grundlagen vor, um die bestehenden Entwürfe von Zonenplan und Baureglement fertigzustellen. Sowohl Zonenplan als auch Baureglement sind in der Folge für die Grundeigentümer verbindlich. Ziel ist es, dafür noch in diesem Jahr eine öffentliche Mitwirkung durchzuführen. Vorgängig gehen die Erlasse zur Vorprüfung an den Kanton. Im Gegensatz zur Richtplanung erfolgt für Zonenplan und Baureglement anschliessend eine öffentliche Auflage. Zudem unterstehen diese Grundlagen dem fakultativen Referendum. Schliesslich ist auch die Genehmigung durch den Kanton vorgegeben.

Ebenfalls bereits ausgelöst ist die Überarbeitung der Schutzverordnung. Die aktuelle Fassung ist veraltet, was mit einer gewissen Rechtsunsicherheit für Grundeigentümer sowie einem aufwändigeren Baubewilligungsverfahren verbunden ist. Für Baudenkmäler gilt bis zur Rechtskraft einer neurechtlichen Schutzverordnung nämlich der ex lege-Schutz, d. h. sie sind unabhängig der veralteten Schutzverordnung von Gesetzes wegen geschützt. Bei der Beurteilung von Baugesuchen ist folglich immer zuerst eine allfällige Schutzwürdigkeit des betroffenen Gebäudes zu prüfen.

Ziel ist es, Baureglement, Zonenplan und Schutzverordnung nach durchgeführten Vorprüfungs- und Mitwirkungsverfahren gesamthaft öffentlich aufzulegen.

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