Öffentliche Mitwirkungen – Möglichkeiten und Grenzen

Bild: Öffentliche Mitwirkungsveranstaltungen, wie zuletzt im Strandbad Rorschach, können gerade bei städtischen Projekten wertvolle Inputs liefern.
In Kürze
Das Gesetz verlangt, dass die Bevölkerung bei Planungen mitreden kann – und der Kanton genehmigt heute keine Projekte mehr ohne solche Mitwirkungen. Es besteht aber Frustpotenzial, weil der Spielraum für Anpassungen gerade bei Sondernutzungs- und Strassenplänen oftmals klein ist und vor allem direktbetroffene Privatpersonen persönliche Interessen einbringen. Erfolgreich sind Mitwirkungen insbesondere bei übergeordneten Planungen oder bei städtischen Projekten, bei denen mehr Gestaltungsspielraum besteht. Der Stadtrat führt die Verfahren weiterhin sorgfältig durch, wertet alle Eingaben aus und gibt Rückmeldung, bittet aber um Verständnis, wenn Anliegen oftmals nicht übernommen werden können.
Autor: Stadtrat
Seit dem Inkrafttreten des Planungs- und Baugesetzes am 1. Oktober 2017 genehmigt der Kanton Planungen nur noch, wenn vorgängig eine öffentliche Mitwirkung stattgefunden hat. Der Nutzen dieser Mitwirkungsverfahren ist aber oftmals beschränkt.

Das Bundesgesetz über die Raumplanung vom 22. Juni 1979 bestimmt in Art. 4:

„Die mit Planungsaufgaben betrauten Behörden unterrichten die Bevölkerung über Ziele und Ablauf der Planungen nach diesem Gesetz. Sie sorgen dafür, dass die Bevölkerung bei Planungen in geeigneter Weise mitwirken kann.“

Diesen Grundsatz hat auch das Planungs- und Baugesetz vom 5. Juli 2016 aufgenommen und in Art. 34 festgeschrieben:

„Die für den Planerlass zuständige Behörde sorgt für eine geeignete Mitwirkung der Bevölkerung.“

Bis zum Vollzug des Planungs- und Baugesetzes per 1. Oktober 2017 war die öffentliche Mitwirkung auf Gemeindeebene – insbesondere für Sondernutzungspläne und Strassenpläne – trotz der bundesrechtlichen Vorgabe kaum ein Thema. Auch der Kanton als Genehmigungsstelle forderte eine solche nicht ein. Das ist heute anders. Der Kanton genehmigt keine Planungen mehr, wenn die Bevölkerung nicht vorgängig die Möglichkeit hatte, in geeigneter Weise mitzuwirken.

In der Auslegung, was eine geeignete Form der Mitwirkung ist, haben die Gemeinden grossen Handlungsspielraum. Die Stadt stellt die Planungen in der Regel in der Rorschacher Stadtinfo vor und publiziert sämtliche Planungsgrundlagen auf der elektronischen Mitwirkungsplattform. Diese bietet vielfältige Möglichkeiten, Meinungen und Ideen einzubringen. Der Stadtrat hat aber auch schon spezielle Veranstaltungen zu einzelnen Mitwirkungsthemen durchgeführt.

Lust oder Frust?

Die Erfahrung zeigt, dass die Möglichkeit zur Mitwirkung von Privatpersonen primär dann genutzt wird, wenn eine persönliche Betroffenheit besteht. Im Vordergrund stehen dann eigene Interessen. Das ist einerseits verständlich, andererseits aber nicht das eigentliche Ziel der Mitwirkung, welche auf eine qualitative Verbesserung von Planungen abzielt. Die Folge ist, dass der Stadtrat solche Eingaben in der Regel nicht übernehmen kann, weil sie aus übergeordneter Sicht oftmals nicht zu einer Verbesserung der Planung beitragen. Das kann Frust auslösen. Wer direkt betroffen ist, erhält aber im öffentlichen Auflageverfahren eine persönliche Anzeige und kann seine Anliegen im Einspracheverfahren einbringen.

Hinzu kommt, dass bei Sondernutzungs- und Strassenplänen in der Regel schon etliche Fachspezialisten einbezogen waren. In vielen Fällen erfolgte auch bereits eine Vorprüfung beim Kanton, um sicherzustellen, dass die Planung rechtlich auch umgesetzt werden kann. Der Spielraum für Anpassungen ist in der Folge oftmals zusätzlich beschränkt.

Es besteht deshalb die Gefahr, dass Mitwirkungsverfahren als Alibiübung wahrgenommen werden.

Was tun?

Rechtlich besteht kein Spielraum. Mitwirkungsverfahren sind zwingend durchzuführen. Allenfalls könnte die Meinung der Bevölkerung in einer früheren Phase der Planung abgeholt werden. Ein Brainstorming quasi auf der grünen Wiese scheint aber ebenfalls nicht zielführend. Zum einen gelten immer verschiedene rechtliche Rahmenbedingungen, an die sich die Planungsbehörde halten muss. Immerhin finden Planungen oft über private Grundstücke statt. Zum anderen wäre auch bei diesem Vorgehen zu erwarten, dass sich vor allem Direktbetroffene einbringen und Anliegen haben, welche diesen Rahmenbedingungen eben oftmals widersprechen, ist es doch vor allem die bundesrechtliche Vorgabe der inneren Verdichtung, die bei Nachbarn zu Unmut führen kann. Das Frustpotenzial würde also kaum kleiner.

Mitwirkungen sind aus Sicht des Stadtrates vor allem dann erfolgreich, wenn es um übergeordnete Planungen geht, beispielsweise im Rahmen der Ortsplanung oder bei der Entwicklung von städtebaulichen Leitbildern. Bei solchen Vorhaben besteht grösserer Gestaltungsspielraum. Auch bei städtischen Projekten können Mitwirkungsverfahren wertvolle Inputs liefern.

Selbstverständlich wird der Stadtrat auch in Zukunft die notwendigen Mitwirkungen durchführen und sämtliche Eingaben seriös auswerten und allen Mitwirkenden eine Rückmeldung geben. Er freut sich, wenn Planungen auf Interesse stossen. Und gerade politische Parteien, die sich ebenfalls immer wieder engagieren, bringen in der Regel die übergeordnete Sicht mit ein. Der Stadtrat hofft aber auch auf Verständnis, wenn er Anliegen nicht in die Planung einfliessen lassen kann.

Das Bundesgesetz über die Raumplanung vom 22. Juni 1979 bestimmt in Art. 4:

„Die mit Planungsaufgaben betrauten Behörden unterrichten die Bevölkerung über Ziele und Ablauf der Planungen nach diesem Gesetz. Sie sorgen dafür, dass die Bevölkerung bei Planungen in geeigneter Weise mitwirken kann.“

Diesen Grundsatz hat auch das Planungs- und Baugesetz vom 5. Juli 2016 aufgenommen und in Art. 34 festgeschrieben:

„Die für den Planerlass zuständige Behörde sorgt für eine geeignete Mitwirkung der Bevölkerung.“

Bis zum Vollzug des Planungs- und Baugesetzes per 1. Oktober 2017 war die öffentliche Mitwirkung auf Gemeindeebene – insbesondere für Sondernutzungspläne und Strassenpläne – trotz der bundesrechtlichen Vorgabe kaum ein Thema. Auch der Kanton als Genehmigungsstelle forderte eine solche nicht ein. Das ist heute anders. Der Kanton genehmigt keine Planungen mehr, wenn die Bevölkerung nicht vorgängig die Möglichkeit hatte, in geeigneter Weise mitzuwirken.

In der Auslegung, was eine geeignete Form der Mitwirkung ist, haben die Gemeinden grossen Handlungsspielraum. Die Stadt stellt die Planungen in der Regel in der Rorschacher Stadtinfo vor und publiziert sämtliche Planungsgrundlagen auf der elektronischen Mitwirkungsplattform. Diese bietet vielfältige Möglichkeiten, Meinungen und Ideen einzubringen. Der Stadtrat hat aber auch schon spezielle Veranstaltungen zu einzelnen Mitwirkungsthemen durchgeführt.

Lust oder Frust?

Die Erfahrung zeigt, dass die Möglichkeit zur Mitwirkung von Privatpersonen primär dann genutzt wird, wenn eine persönliche Betroffenheit besteht. Im Vordergrund stehen dann eigene Interessen. Das ist einerseits verständlich, andererseits aber nicht das eigentliche Ziel der Mitwirkung, welche auf eine qualitative Verbesserung von Planungen abzielt. Die Folge ist, dass der Stadtrat solche Eingaben in der Regel nicht übernehmen kann, weil sie aus übergeordneter Sicht oftmals nicht zu einer Verbesserung der Planung beitragen. Das kann Frust auslösen. Wer direkt betroffen ist, erhält aber im öffentlichen Auflageverfahren eine persönliche Anzeige und kann seine Anliegen im Einspracheverfahren einbringen.

Hinzu kommt, dass bei Sondernutzungs- und Strassenplänen in der Regel schon etliche Fachspezialisten einbezogen waren. In vielen Fällen erfolgte auch bereits eine Vorprüfung beim Kanton, um sicherzustellen, dass die Planung rechtlich auch umgesetzt werden kann. Der Spielraum für Anpassungen ist in der Folge oftmals zusätzlich beschränkt.

Es besteht deshalb die Gefahr, dass Mitwirkungsverfahren als Alibiübung wahrgenommen werden.

Was tun?

Rechtlich besteht kein Spielraum. Mitwirkungsverfahren sind zwingend durchzuführen. Allenfalls könnte die Meinung der Bevölkerung in einer früheren Phase der Planung abgeholt werden. Ein Brainstorming quasi auf der grünen Wiese scheint aber ebenfalls nicht zielführend. Zum einen gelten immer verschiedene rechtliche Rahmenbedingungen, an die sich die Planungsbehörde halten muss. Immerhin finden Planungen oft über private Grundstücke statt. Zum anderen wäre auch bei diesem Vorgehen zu erwarten, dass sich vor allem Direktbetroffene einbringen und Anliegen haben, welche diesen Rahmenbedingungen eben oftmals widersprechen, ist es doch vor allem die bundesrechtliche Vorgabe der inneren Verdichtung, die bei Nachbarn zu Unmut führen kann. Das Frustpotenzial würde also kaum kleiner.

Mitwirkungen sind aus Sicht des Stadtrates vor allem dann erfolgreich, wenn es um übergeordnete Planungen geht, beispielsweise im Rahmen der Ortsplanung oder bei der Entwicklung von städtebaulichen Leitbildern. Bei solchen Vorhaben besteht grösserer Gestaltungsspielraum. Auch bei städtischen Projekten können Mitwirkungsverfahren wertvolle Inputs liefern.

Selbstverständlich wird der Stadtrat auch in Zukunft die notwendigen Mitwirkungen durchführen und sämtliche Eingaben seriös auswerten und allen Mitwirkenden eine Rückmeldung geben. Er freut sich, wenn Planungen auf Interesse stossen. Und gerade politische Parteien, die sich ebenfalls immer wieder engagieren, bringen in der Regel die übergeordnete Sicht mit ein. Der Stadtrat hofft aber auch auf Verständnis, wenn er Anliegen nicht in die Planung einfliessen lassen kann.

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