Gesamtrevision der Ortsplanung

In Kürze
Der Stadtrat möchte im Jahr 2023 die Gesamtrevision der Ortsplanung vorantreiben. In einem ersten Schritt gilt es, die Richtplanung soweit abzuschliessen, dass dazu das öffentliche Mitwirkungsverfahren und die Anhörung beim Kanton stattfinden kann. Der Richtplan ist die Basis für die kommunalen Nutzungspläne. Diese bestehen aus dem Zonenplan, dem Baureglement, den Sondernutzungsplänen und der Schutzverordnung. Für die Nutzungspläne braucht es – nebst der Mitwirkung – auch öffentliche Auflage- und teilweise Referendumsverfahren. Diese möchte der Stadtrat ebenfalls zügig vorbereiten, damit für die weitere bauliche Entwicklung der Stadt möglichst schnell klare Grundlagen gestützt auf das neue Recht bestehen.
Autor: Stadtrat
Der Stadtrat hat sich als Jahresziel gesetzt, bei der Gesamtrevision der Ortsplanung einen entscheidenden Schritt weiterzukommen.

Das neue Planungs- und Baugesetz PBG, das seit 1. Oktober 2017 in Vollzug ist, gibt den Gemeinden zehn Jahre Zeit, um die Zonenpläne und Baureglemente an das neue Recht anzupassen. Der Planungsprozess hat in Rorschach schon vor einigen Jahren gestartet. Wegen personeller Wechsel gab es aber Unterbrüche. Nun soll das Projekt wieder Fahrt aufnehmen.

Die Ortsplanung setzt sich aus verschiedenen Bestandteilen zusammen:

Richtplan

Der Richtplan ist auf einen Zeithorizont von 15 – 25 Jahren ausgelegt. Die politische Gemeinde stimmt im kommunalen Richtplan insbesondere die Siedlungs-, Verkehrs- und Landschaftsentwicklung sowie den geplanten Infrastrukturausbau ab. Sie berücksichtigt dabei die Vorgaben des kantonalen Richtplans und die Raumplanung der Nachbargemeinden. Der Richtplan besteht aus der Richtplankarte und dem Richtplantext mit den einzelnen Richtplanbschlüssen. Jeder Richtplanbeschluss umfasst Massnahmen, Zeithorizont und Verantwortlichkeiten. Die Massnahmen sind im Richtplantext beschrieben und in der Richtplankarte räumlich verortet. Der kommunale Richtplan ist behördenbegleitend und für die einzelnen Grundeigentümer nicht verbindlich.

kommunale Nutzungspläne

Zu den kommunalen Nutzungsplänen gehören der Rahmennutzungsplan, bestehend aus Zonenplan und Baureglement, die Sondernutzungspläne und die Schutzverordnung. Sie sollen für einen Zeithorizont von 10 – 15 Jahren Bestand haben.

Zonenplan

Im Zonenplan unterteilt die Gemeinde ihr Gebiet in Zonen mit unterschiedlicher Nutzungsart, Nutzungsintensität und Immissionstoleranz. Durch den Zonenplan wird also definiert, auf welchen Parzellen welche bauliche Nutzung zulässig ist. Der Zonenplan ist grundeigentümerverbindlich.

Baureglement

Das Baureglement bestimmt einerseits die Anforderungen an die Bauten und Anlagen und legt die einzuhaltenden Baumasse fest. Andererseits definiert es die weiteren Regelungen hinsichtlich der Baubewilligungsverfahren in der Gemeinde. Das Baureglement detailliert und ergänzt dabei insbesondere die Vorgaben des kantonalen Planungs- und Baugesetzes. Auch das Baureglement ist grundeigentümerverbindlich.

Sondernutzungspläne

Mit einem Sondernutzungsplan (früher unterteilt in Überbauungs- und Gestaltungspläne) kann der Stadtrat für spezielle Gebiete Sonderregelungen hinsichtlich der baulichen Möglichkeiten und Abweichungen zum Baureglement zulassen.

Schutzverordnung

In der Schutzverordnung können einzelne Gebäude, Ortsbilder, Strassenräume, Landschaften, Einzelbäume oder Baumgruppen einem besonderen Schutz unterstellt werden. Die bezeichneten Schutzobjekte dürfen im Rahmen des Schutzumfanges nicht beeinträchtigt werden. Ausnahmen sind nur mit Bewilligung möglich.

Verfahren

Da der Richtplan für die Grundeigentümer nicht verbindlich ist, verlangt das PBG keine öffentliche Auflage. Allerdings ist eine öffentliche Mitwirkung vorgesehen. Im Rahmen der Erarbeitung sind im Übrigen die kantonalen Behörden anzuhören. Nach der abschliessenden Genehmigung durch den Stadtrat geht der Richtplan zur Kenntnis an den Kanton.

Öffentliche Mitwirkungsverfahren sind auch für die Rahmennutzungsplanung (Zonenplan und Baureglement) sowie für die Sondernutzungspläne und die Schutzverordnung durchzuführen. Bei diesen Erlassen kommt das öffentliche Auflageverfahren sowie die Genehmigungspflicht durch das kantonale Amt für Raumentwicklung und Geoinformation hinzu. Zonenplan und Baureglement unterstehen überdies dem fakultativen Referendum. Dasselbe gilt für bestimmte Sondernutzungspläne.

Aktueller Planungsstand

Für die Stadt Rorschach liegt der Richtplan in einer ersten Version vor. Der Stadtrat hat sich für 2023 zum Ziel gesetzt, die Richtplanung zu Handen der öffentlichen Mitwirkung abzuschliessen, das Mitwirkungsverfahren durchzuführen und die Anhörung bei den kantonalen Behörden zu starten. Weiter möchte er den Entwurf der Rahmennutzungsplanung und der Schutzverordnung erarbeiten, damit auch dafür das Mitwirkungsverfahren stattfinden kann, sobald der Richtplan in der Schlussfassung vorliegt.

Die Arbeit an der Ortsplanungsrevision hat für den Stadtrat also eine hohe Dringlichkeit, damit für die weitere bauliche Entwicklung der Stadt möglichst schnell klare Grundlagen gestützt auf das neue Recht bestehen. Das liegt auch im Interesse der Grundeigentümer.

Das neue Planungs- und Baugesetz PBG, das seit 1. Oktober 2017 in Vollzug ist, gibt den Gemeinden zehn Jahre Zeit, um die Zonenpläne und Baureglemente an das neue Recht anzupassen. Der Planungsprozess hat in Rorschach schon vor einigen Jahren gestartet. Wegen personeller Wechsel gab es aber Unterbrüche. Nun soll das Projekt wieder Fahrt aufnehmen.

Die Ortsplanung setzt sich aus verschiedenen Bestandteilen zusammen:

Richtplan

Der Richtplan ist auf einen Zeithorizont von 15 – 25 Jahren ausgelegt. Die politische Gemeinde stimmt im kommunalen Richtplan insbesondere die Siedlungs-, Verkehrs- und Landschaftsentwicklung sowie den geplanten Infrastrukturausbau ab. Sie berücksichtigt dabei die Vorgaben des kantonalen Richtplans und die Raumplanung der Nachbargemeinden. Der Richtplan besteht aus der Richtplankarte und dem Richtplantext mit den einzelnen Richtplanbschlüssen. Jeder Richtplanbeschluss umfasst Massnahmen, Zeithorizont und Verantwortlichkeiten. Die Massnahmen sind im Richtplantext beschrieben und in der Richtplankarte räumlich verortet. Der kommunale Richtplan ist behördenbegleitend und für die einzelnen Grundeigentümer nicht verbindlich.

kommunale Nutzungspläne

Zu den kommunalen Nutzungsplänen gehören der Rahmennutzungsplan, bestehend aus Zonenplan und Baureglement, die Sondernutzungspläne und die Schutzverordnung. Sie sollen für einen Zeithorizont von 10 – 15 Jahren Bestand haben.

Zonenplan

Im Zonenplan unterteilt die Gemeinde ihr Gebiet in Zonen mit unterschiedlicher Nutzungsart, Nutzungsintensität und Immissionstoleranz. Durch den Zonenplan wird also definiert, auf welchen Parzellen welche bauliche Nutzung zulässig ist. Der Zonenplan ist grundeigentümerverbindlich.

Baureglement

Das Baureglement bestimmt einerseits die Anforderungen an die Bauten und Anlagen und legt die einzuhaltenden Baumasse fest. Andererseits definiert es die weiteren Regelungen hinsichtlich der Baubewilligungsverfahren in der Gemeinde. Das Baureglement detailliert und ergänzt dabei insbesondere die Vorgaben des kantonalen Planungs- und Baugesetzes. Auch das Baureglement ist grundeigentümerverbindlich.

Sondernutzungspläne

Mit einem Sondernutzungsplan (früher unterteilt in Überbauungs- und Gestaltungspläne) kann der Stadtrat für spezielle Gebiete Sonderregelungen hinsichtlich der baulichen Möglichkeiten und Abweichungen zum Baureglement zulassen.

Schutzverordnung

In der Schutzverordnung können einzelne Gebäude, Ortsbilder, Strassenräume, Landschaften, Einzelbäume oder Baumgruppen einem besonderen Schutz unterstellt werden. Die bezeichneten Schutzobjekte dürfen im Rahmen des Schutzumfanges nicht beeinträchtigt werden. Ausnahmen sind nur mit Bewilligung möglich.

Verfahren

Da der Richtplan für die Grundeigentümer nicht verbindlich ist, verlangt das PBG keine öffentliche Auflage. Allerdings ist eine öffentliche Mitwirkung vorgesehen. Im Rahmen der Erarbeitung sind im Übrigen die kantonalen Behörden anzuhören. Nach der abschliessenden Genehmigung durch den Stadtrat geht der Richtplan zur Kenntnis an den Kanton.

Öffentliche Mitwirkungsverfahren sind auch für die Rahmennutzungsplanung (Zonenplan und Baureglement) sowie für die Sondernutzungspläne und die Schutzverordnung durchzuführen. Bei diesen Erlassen kommt das öffentliche Auflageverfahren sowie die Genehmigungspflicht durch das kantonale Amt für Raumentwicklung und Geoinformation hinzu. Zonenplan und Baureglement unterstehen überdies dem fakultativen Referendum. Dasselbe gilt für bestimmte Sondernutzungspläne.

Aktueller Planungsstand

Für die Stadt Rorschach liegt der Richtplan in einer ersten Version vor. Der Stadtrat hat sich für 2023 zum Ziel gesetzt, die Richtplanung zu Handen der öffentlichen Mitwirkung abzuschliessen, das Mitwirkungsverfahren durchzuführen und die Anhörung bei den kantonalen Behörden zu starten. Weiter möchte er den Entwurf der Rahmennutzungsplanung und der Schutzverordnung erarbeiten, damit auch dafür das Mitwirkungsverfahren stattfinden kann, sobald der Richtplan in der Schlussfassung vorliegt.

Die Arbeit an der Ortsplanungsrevision hat für den Stadtrat also eine hohe Dringlichkeit, damit für die weitere bauliche Entwicklung der Stadt möglichst schnell klare Grundlagen gestützt auf das neue Recht bestehen. Das liegt auch im Interesse der Grundeigentümer.

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