Bauen im schützenswerten Ortsbild – was dabei wichtig ist
Bild: Wer an Gebäuden im Ortsbildschutzgebiet der Stadt bauliche Veränderungen plant, sollte frühzeitig mit der Abteilung Baubewilligungen Kontakt aufnehmen.
Rorschachs Stadtbild ist wertvoll. Barocke Bürgerhäuser, schmucke Altbau-Villen, ein industrielles Aussenquartier mit ehemaliger Arbeitersiedlung, imposante Bauten wie das Institut Stella Maris oder das Klostergeviert Mariaberg. Das alles zeugt von der Geschichte und Kultur der Hafenstadt. Das Bundesamt für Kultur bezeichnet Rorschach als «historischen Flecken mit aussergewöhnlichen architektonischen und räumlichen Qualitäten» – und führt deshalb fast das gesamte Gemeindegebiet im Bundesinventar der schützenswerten Ortsbilder der Schweiz von nationaler Bedeutung (ISOS) auf. Dieses ist eine wichtige Planungsgrundlage für Bund, Kantone und Gemeinden. Und bringt in punkto Bauen gewisse Herausforderungen mit sich. Denn wer ein schützenswertes Objekt baulich verändern möchte, ist in aller Regel mit zusätzlichen Auflagen konfrontiert. «Wer ein historisches Gebäude besitzt, trägt eine gewisse Verantwortung», sagt Martin Brandes, Leiter Baubewilligungen der Stadt Rorschach. Damit auf dem Weg zur Baubewilligung alle Interessen in Einklang gebracht werden können, ist es deshalb wichtig, dass Bauherrschaft, Verwaltung und je nach Fall auch die kantonale Denkmalpflege von Anfang an zusammenarbeiten.
Wie sollen Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer vorgehen?
Sich informieren:
«Es ist entscheidend, dass sich Grundeigentümer zuallererst über ihr Objekt informieren», sagt Martin Brandes. Denkmalschutz und Ortsbildschutz sind gleich zu gewichten wie andere Themen im Baurecht. «Damit muss man sich als Eigentümer auseinandersetzen.» Denn geschützt ist nicht gleich geschützt. So geht es bei Gebäuden, die unter Ortsbildschutz stehen, um das äussere Erscheinungsbild. Ist ein Gebäude hingegen als Kulturobjekt klassiert, gibt es auch bei Veränderungen im Innern teils weitreichende Einschränkungen. Dass auch eine Fassadensanierung bewilligungspflichtig ist und die Farbe dabei nicht frei gewählt werden kann, auch wenn «nur» der Ortsbildschutz tangiert ist, sei vielen nicht bewusst. Auch die Umgebungen wie etwa Bäume oder Strassenräume mit Vorgartenbeständen können geschützt sein.
Die Informationen zum eigenen Objekt sind auf verschiedenen Wegen zu finden und öffentlich zugänglich: Im ÖREB-Kataster finden sich die wichtigsten öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen. Dieselben Informationen und noch weiterreichende gemeindespezifische Grundlagen befinden sich auf dem Geographischen Informationssystem GIS der Stadt Rorschach. Hier können alle Karten (z.Bsp. Schutzverordnung, ISOS usw.) bequem digital eingesehen werden.
Bauverwaltung kontaktieren:
Die erste Anlaufstelle ist in jedem Fall die Stadtverwaltung, beziehungsweise die Abteilung Bau und Stadtentwicklung. «Im Idealfall beschreibt uns die Eigentümerschaft oder die beauftragte Bauherrschaft schon vor dem Einreichen des Baugesuches, was sie genau plant. Das kann einfach mittels Projektbeschrieb und oder ersten Planskizzen sein und formlos zugesandt werden.» Die Verwaltung klärt danach ab, welche verschiedenen Rechtsthemen bei diesem Vorhaben tangiert werden, bzw. inwiefern die Liegenschaft geschützt ist. Je nach Zuständigkeit wird die kantonale Denkmalpflege in den Prozess miteinbezogen. So kann bereits früh besprochen werden, welche gestalterische Anforderungen auf die Bauherrschaft zukommen.
Genügend Zeit einplanen
Die Auseinandersetzung in Gebieten mit Gestaltungsanforderungen nimmt einige Zeit in Anspruch. Nach Vorlage eines vollständigen Baugesuchs dauert das ordentliche Baubewilligungsverfahren durchschnittlich ca. acht Wochen. Bauwillige sind somit eingeladen, sich frühzeitig mit der Thematik auseinanderzusetzen und unter Beizug von fachkundiger Unterstützung den Prozess anzustossen.
Nicht eigenmächtig handeln
Zurück zum Beispiel Fassadensanierung: Wer eine solche im Ortsbildschutz-Gebiet ohne Bewilligung durchführt, muss mit Konsequenzen rechnen. Das kann teuer werden. «In einem solchen Fall müsste die Fassade in den Ursprungszustand zurückversetzt werden. Das ist aufwendig und mit zusätzlichen Kosten verbunden», sagt Martin Brandes. Auch das Fällen eines geschützten Baumes ist ein Verstoss gegen das Baureglement und damit ein Straftatbestand. «Das möchten wir verhindern», sagt Martin Brandes. «Es ist für alle Beteiligten gleichermassen unbefriedigend, wenn in solchen Fällen ein Zwang ausgeübt werden muss. Die Stadt ist jedoch angehalten, den öffentlichen Auftrag zu erfüllen.»
Die Entscheidung über ein Baugesuch fällt letztlich der Stadtrat. Die fachliche Beurteilung von Stadtbildkommission und Denkmalpflege werden im Entscheid entsprechend gewürdigt. Die Verfahrensbegleitung obliegt dem Bereich Bau und Stadtentwicklung. «Unser Ziel ist es, die Eigentümerinnen und Eigentümer in diesem Prozess so zu unterstützen, dass ihr Baugesuch bewilligt wird», sagt Martin Brandes. Wenn man sich frühzeitig mit den Herausforderungen auseinandersetzt, ist die Chance umso grösser, dass dies gelingt.
Links:
ISOS: Schützenswerte Ortsbilder im Kanton St.Gallen
ÖREB-Kataster: Der Kataster der öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen
Geoportal: Gemeinde-GIS Rorschach
Rorschachs Stadtbild ist wertvoll. Barocke Bürgerhäuser, schmucke Altbau-Villen, ein industrielles Aussenquartier mit ehemaliger Arbeitersiedlung, imposante Bauten wie das Institut Stella Maris oder das Klostergeviert Mariaberg. Das alles zeugt von der Geschichte und Kultur der Hafenstadt. Das Bundesamt für Kultur bezeichnet Rorschach als «historischen Flecken mit aussergewöhnlichen architektonischen und räumlichen Qualitäten» – und führt deshalb fast das gesamte Gemeindegebiet im Bundesinventar der schützenswerten Ortsbilder der Schweiz von nationaler Bedeutung (ISOS) auf. Dieses ist eine wichtige Planungsgrundlage für Bund, Kantone und Gemeinden. Und bringt in punkto Bauen gewisse Herausforderungen mit sich. Denn wer ein schützenswertes Objekt baulich verändern möchte, ist in aller Regel mit zusätzlichen Auflagen konfrontiert. «Wer ein historisches Gebäude besitzt, trägt eine gewisse Verantwortung», sagt Martin Brandes, Leiter Baubewilligungen der Stadt Rorschach. Damit auf dem Weg zur Baubewilligung alle Interessen in Einklang gebracht werden können, ist es deshalb wichtig, dass Bauherrschaft, Verwaltung und je nach Fall auch die kantonale Denkmalpflege von Anfang an zusammenarbeiten.
Wie sollen Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer vorgehen?
Sich informieren:
«Es ist entscheidend, dass sich Grundeigentümer zuallererst über ihr Objekt informieren», sagt Martin Brandes. Denkmalschutz und Ortsbildschutz sind gleich zu gewichten wie andere Themen im Baurecht. «Damit muss man sich als Eigentümer auseinandersetzen.» Denn geschützt ist nicht gleich geschützt. So geht es bei Gebäuden, die unter Ortsbildschutz stehen, um das äussere Erscheinungsbild. Ist ein Gebäude hingegen als Kulturobjekt klassiert, gibt es auch bei Veränderungen im Innern teils weitreichende Einschränkungen. Dass auch eine Fassadensanierung bewilligungspflichtig ist und die Farbe dabei nicht frei gewählt werden kann, auch wenn «nur» der Ortsbildschutz tangiert ist, sei vielen nicht bewusst. Auch die Umgebungen wie etwa Bäume oder Strassenräume mit Vorgartenbeständen können geschützt sein.
Die Informationen zum eigenen Objekt sind auf verschiedenen Wegen zu finden und öffentlich zugänglich: Im ÖREB-Kataster finden sich die wichtigsten öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen. Dieselben Informationen und noch weiterreichende gemeindespezifische Grundlagen befinden sich auf dem Geographischen Informationssystem GIS der Stadt Rorschach. Hier können alle Karten (z.Bsp. Schutzverordnung, ISOS usw.) bequem digital eingesehen werden.
Bauverwaltung kontaktieren:
Die erste Anlaufstelle ist in jedem Fall die Stadtverwaltung, beziehungsweise die Abteilung Bau und Stadtentwicklung. «Im Idealfall beschreibt uns die Eigentümerschaft oder die beauftragte Bauherrschaft schon vor dem Einreichen des Baugesuches, was sie genau plant. Das kann einfach mittels Projektbeschrieb und oder ersten Planskizzen sein und formlos zugesandt werden.» Die Verwaltung klärt danach ab, welche verschiedenen Rechtsthemen bei diesem Vorhaben tangiert werden, bzw. inwiefern die Liegenschaft geschützt ist. Je nach Zuständigkeit wird die kantonale Denkmalpflege in den Prozess miteinbezogen. So kann bereits früh besprochen werden, welche gestalterische Anforderungen auf die Bauherrschaft zukommen.
Genügend Zeit einplanen
Die Auseinandersetzung in Gebieten mit Gestaltungsanforderungen nimmt einige Zeit in Anspruch. Nach Vorlage eines vollständigen Baugesuchs dauert das ordentliche Baubewilligungsverfahren durchschnittlich ca. acht Wochen. Bauwillige sind somit eingeladen, sich frühzeitig mit der Thematik auseinanderzusetzen und unter Beizug von fachkundiger Unterstützung den Prozess anzustossen.
Nicht eigenmächtig handeln
Zurück zum Beispiel Fassadensanierung: Wer eine solche im Ortsbildschutz-Gebiet ohne Bewilligung durchführt, muss mit Konsequenzen rechnen. Das kann teuer werden. «In einem solchen Fall müsste die Fassade in den Ursprungszustand zurückversetzt werden. Das ist aufwendig und mit zusätzlichen Kosten verbunden», sagt Martin Brandes. Auch das Fällen eines geschützten Baumes ist ein Verstoss gegen das Baureglement und damit ein Straftatbestand. «Das möchten wir verhindern», sagt Martin Brandes. «Es ist für alle Beteiligten gleichermassen unbefriedigend, wenn in solchen Fällen ein Zwang ausgeübt werden muss. Die Stadt ist jedoch angehalten, den öffentlichen Auftrag zu erfüllen.»
Die Entscheidung über ein Baugesuch fällt letztlich der Stadtrat. Die fachliche Beurteilung von Stadtbildkommission und Denkmalpflege werden im Entscheid entsprechend gewürdigt. Die Verfahrensbegleitung obliegt dem Bereich Bau und Stadtentwicklung. «Unser Ziel ist es, die Eigentümerinnen und Eigentümer in diesem Prozess so zu unterstützen, dass ihr Baugesuch bewilligt wird», sagt Martin Brandes. Wenn man sich frühzeitig mit den Herausforderungen auseinandersetzt, ist die Chance umso grösser, dass dies gelingt.
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ISOS: Schützenswerte Ortsbilder im Kanton St.Gallen
ÖREB-Kataster: Der Kataster der öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen
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