Aufhebung Hundereglement und Anpassung Hundesteuer
Bild: Für die Seepromenaden gilt weiterhin eine Leinenpflicht für Hunde.
Das aktuelle Hundereglement der Stadt Rorschach stammt aus dem Jahr 1994. Es enthält in 8 Artikeln verschiedene Bestimmungen zur Leinenpflicht, Versäuberung, Hundetaxen und möglichen Strafen bei Widerhandlung.
Hinfällig wegen neuem Hundegesetz
Seit dem 1. Januar 2020 gilt das neue, kantonale Hundegesetz. Dieses teilt nicht nur die Aufgaben von Kanton und Gemeinden neu auf, es regelt auf höhere Stufe und damit übergeordnet auch alles, was im Hundereglement der Stadt enthalten ist – mit einer Ausnahme: Die Leinenpflicht für die Seepromenade ist mit den Bestimmungen des Hundegesetzes nicht abgedeckt. Das ist auch der Grund, weshalb der Stadtrat damals auf die Aufhebung des Hundereglements verzichtete.
Die Leinenpflicht ist im kantonalen Gesetz wie folgt geregelt:
Grundsätzlich ist ein Hund immer an der Leine zu führen, wenn andere wirksame Kontrollmöglichkeiten fehlen (Art. 8). Auf jeden Fall an der Leine zu halten sind Hunde
Keine unnötigen Reglemente
Der Stadtrat ist aktuell daran, die städtischen Reglemente schrittweise zu überprüfen, wo nötig zu erneuern oder nach Möglichkeit gar aufzuheben. In diesem Zusammenhang ist er auch auf das über dreissigjährige Hundereglement gestossen. Es macht wenig Sinn, dieses einzig wegen der Leinenpflicht an der Seepromenade aufrechtzuerhalten, zumal das Hundegesetz dafür eine Lösung bietet: Es ermächtigt die Gemeinden nämlich, die Leinenpflicht an anderen Orten durch Verfügung vorzuschreiben.
Der Stadtrat hat gestützt auf vorstehende Ausführungen beschlossen, das Hundereglement der Stadt Rorschach ersatzlos abzuschaffen. Gleichzeitig hat er eine Verfügung erlassen, wonach die Leinenpflicht für die Seepromenade unverändert gilt. Neu ist die ebenfalls in der Verfügung enthaltene Regelung eines Zutrittsverbots für Hunde auf sämtlichen Schulanlagen. Der Stadtrat geht hier also über die gesetzlich vorgesehene Leinenpflicht hinaus. Allerdings ist das Zutrittsverbot bereits heute bei allen Schulanlagen signalisiert, womit der Stadtrat einzig nachträglich legalisiert, was bereits heute gilt, rechtlich aber noch nicht durchsetzbar war.
Die Aufhebung des Hundereglements unterstand dem fakultativen Referendum. Die Verfügung der Leinenpflicht und der Zutrittsverbote lag öffentlich auf.
Angleichung Hundesteuer
Der Kanton hat mit dem neuen Hundegesetz Aufgaben übernommen, für die bisher die Gemeinden zuständig waren. Insbesondere ist er neu die Meldestelle für Vorfälle mit Hunden. Weiter ordnet er Massnahmen zur Einschränkung der Hundehaltung an und kontrolliert deren Umsetzung. Das entlastet die Gemeinden. Im Gegenzug geben sie dem Kanton einen Anteil an der Hundesteuer in der Höhe von CHF 10.00 pro Hund ab.
Der Stadtrat verzichtete im Zusammenhang mit dem Inkrafttreten des neuen Hundegesetzes darauf, die Hundesteuer zu erhöhen. Sie beträgt seit 1994 unverändert CHF 100.00 pro Hund. Seit dem Jahr 2020 verbleiben der Stadt nach Abzug der Kantonsabgabe folglich noch CHF 90.00. Das Hundegesetz gibt einen Rahmen zwischen CHF 60.00 und CHF 200.00 vor. Viele Gemeinden passten die Hundesteuer den neuen Gegebenheiten an. So verlangen in der Nachbarschaft die Gemeinden Goldach, Rorschacherberg und Thal einheitlich je CHF 120.00 pro Hund (je inkl. Kantonsanteil). Nicht mehr erlaubt ist es, für jeden weiteren Hund im gleichen Haushalt eine höhere Steuer zu erheben, wie dies das Rorschacher Hundereglement vorsah (CHF 200.00 ab dem zweiten Hund). Folglich wurden Halterinnen und Halter von mehreren Hunden deutlich entlastet. Die Stadt war entsprechend zusätzlich mit tieferen Einnahmen konfrontiert.
Der Stadtrat hat deshalb beschlossen, die Hundesteuer per 1. Januar 2026 den Nachbargemeinden anzugleichen und auf CHF 120.00 pro Hund (inkl. Kantonsanteil) zu erhöhen. Damit gibt die Stadt ziemlich genau die Teuerung seit 1994 weiter.
Die Einnahmen aus der Hundesteuer werden dazu verwendet, die Kosten aus der Hundeversäuberung zu decken.
Das aktuelle Hundereglement der Stadt Rorschach stammt aus dem Jahr 1994. Es enthält in 8 Artikeln verschiedene Bestimmungen zur Leinenpflicht, Versäuberung, Hundetaxen und möglichen Strafen bei Widerhandlung.
Hinfällig wegen neuem Hundegesetz
Seit dem 1. Januar 2020 gilt das neue, kantonale Hundegesetz. Dieses teilt nicht nur die Aufgaben von Kanton und Gemeinden neu auf, es regelt auf höhere Stufe und damit übergeordnet auch alles, was im Hundereglement der Stadt enthalten ist – mit einer Ausnahme: Die Leinenpflicht für die Seepromenade ist mit den Bestimmungen des Hundegesetzes nicht abgedeckt. Das ist auch der Grund, weshalb der Stadtrat damals auf die Aufhebung des Hundereglements verzichtete.
Die Leinenpflicht ist im kantonalen Gesetz wie folgt geregelt:
Grundsätzlich ist ein Hund immer an der Leine zu führen, wenn andere wirksame Kontrollmöglichkeiten fehlen (Art. 8). Auf jeden Fall an der Leine zu halten sind Hunde
Keine unnötigen Reglemente
Der Stadtrat ist aktuell daran, die städtischen Reglemente schrittweise zu überprüfen, wo nötig zu erneuern oder nach Möglichkeit gar aufzuheben. In diesem Zusammenhang ist er auch auf das über dreissigjährige Hundereglement gestossen. Es macht wenig Sinn, dieses einzig wegen der Leinenpflicht an der Seepromenade aufrechtzuerhalten, zumal das Hundegesetz dafür eine Lösung bietet: Es ermächtigt die Gemeinden nämlich, die Leinenpflicht an anderen Orten durch Verfügung vorzuschreiben.
Der Stadtrat hat gestützt auf vorstehende Ausführungen beschlossen, das Hundereglement der Stadt Rorschach ersatzlos abzuschaffen. Gleichzeitig hat er eine Verfügung erlassen, wonach die Leinenpflicht für die Seepromenade unverändert gilt. Neu ist die ebenfalls in der Verfügung enthaltene Regelung eines Zutrittsverbots für Hunde auf sämtlichen Schulanlagen. Der Stadtrat geht hier also über die gesetzlich vorgesehene Leinenpflicht hinaus. Allerdings ist das Zutrittsverbot bereits heute bei allen Schulanlagen signalisiert, womit der Stadtrat einzig nachträglich legalisiert, was bereits heute gilt, rechtlich aber noch nicht durchsetzbar war.
Die Aufhebung des Hundereglements unterstand dem fakultativen Referendum. Die Verfügung der Leinenpflicht und der Zutrittsverbote lag öffentlich auf.
Angleichung Hundesteuer
Der Kanton hat mit dem neuen Hundegesetz Aufgaben übernommen, für die bisher die Gemeinden zuständig waren. Insbesondere ist er neu die Meldestelle für Vorfälle mit Hunden. Weiter ordnet er Massnahmen zur Einschränkung der Hundehaltung an und kontrolliert deren Umsetzung. Das entlastet die Gemeinden. Im Gegenzug geben sie dem Kanton einen Anteil an der Hundesteuer in der Höhe von CHF 10.00 pro Hund ab.
Der Stadtrat verzichtete im Zusammenhang mit dem Inkrafttreten des neuen Hundegesetzes darauf, die Hundesteuer zu erhöhen. Sie beträgt seit 1994 unverändert CHF 100.00 pro Hund. Seit dem Jahr 2020 verbleiben der Stadt nach Abzug der Kantonsabgabe folglich noch CHF 90.00. Das Hundegesetz gibt einen Rahmen zwischen CHF 60.00 und CHF 200.00 vor. Viele Gemeinden passten die Hundesteuer den neuen Gegebenheiten an. So verlangen in der Nachbarschaft die Gemeinden Goldach, Rorschacherberg und Thal einheitlich je CHF 120.00 pro Hund (je inkl. Kantonsanteil). Nicht mehr erlaubt ist es, für jeden weiteren Hund im gleichen Haushalt eine höhere Steuer zu erheben, wie dies das Rorschacher Hundereglement vorsah (CHF 200.00 ab dem zweiten Hund). Folglich wurden Halterinnen und Halter von mehreren Hunden deutlich entlastet. Die Stadt war entsprechend zusätzlich mit tieferen Einnahmen konfrontiert.
Der Stadtrat hat deshalb beschlossen, die Hundesteuer per 1. Januar 2026 den Nachbargemeinden anzugleichen und auf CHF 120.00 pro Hund (inkl. Kantonsanteil) zu erhöhen. Damit gibt die Stadt ziemlich genau die Teuerung seit 1994 weiter.
Die Einnahmen aus der Hundesteuer werden dazu verwendet, die Kosten aus der Hundeversäuberung zu decken.
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