Beitragspflicht (AHV, IV, EO) für Nichterwerbstätige

Bild: Auch Nichterwerbstätige, insbesondere auch Studierende, müssen AHV-Beiträge bezahlen, um Beitragslücken und spätere Rentenkürzungen zu vermeiden.
In Kürze
Wer nicht oder nur wenig arbeitet, sollte die AHV-Beitragspflicht gut im Blick behalten: Auch Nichterwerbstätige müssen in vielen Fällen Beiträge an AHV, IV und EO bezahlen, damit später keine Rentenkürzungen wegen Beitragslücken entstehen. Betroffen sein können unter anderem Studierende, Teilzeitbeschäftigte, vorzeitig Pensionierte oder ausgesteuerte Arbeitslose.
Autor: Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen SVA
Gerne machen wir unsere Einwohnerinnen und Einwohner auf eine allfällige Beitragspflicht für Nichterwerbstätige aufmerk­sam.

Die Beiträge sind lückenlos zu bezahlen, denn fehlende Beitragsjahre können zu einer Kürzung der Rente führen. Alle in der Schweiz wohnenden Personen sind versichert und müssen grundsätzlich Beiträge bezahlen. Das gilt auch für nichterwerbstätige Personen.

Als Nichterwerbstätige gelten Personen, die kein oder nur ein geringes Erwerbseinkommen erzielen, dazu gehören:

  • vorzeitig Pensionierte
  • Bezügerinnen und Bezüger von IV-Renten
  • Empfängerinnen und Empfänger von Kranken- und Unfalltaggeldern
  • Verwitwete
  • Weltreisende
  • Teilzeitbeschäftigte
  • ausgesteuerte Arbeitslose
  • Studierende
  • Geschiedene
  • Ehefrauen und Ehemänner von Pensionierten (sowie Partner und Partnerinnen in eingetragenen Partnerschaften)
  • Ehefrauen und Ehemänner von im Ausland (inkl. FL) erwerbstätigen Ehepartnern


Nichterwerbstätige müssen ab dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Alters­jahres Beiträge an die AHV, IV und EO entrichten. Die Beitragspflicht endet, wenn das Referenzalter erreicht ist.

Das Referenzalter entspricht dem Alter, in dem die Altersrente ohne Abzüge oder Zuschläge bezogen werden kann. Bisher galt für Frauen das Referenzalter von 64 Jahren. Ab Jahrgang 1961 wird das Referenzalter Schritt für Schritt um jeweils 3 Monate pro Jahrgang erhöht.

Als Nichterwerbstätige beitragspflichtig sind auch Personen, die zwar erwerbs­tätig sind, deren Bruttojahreseinkommen aber weniger als 5’000 Franken beträgt. Ebenfalls als nichterwerbstätig gelten Sie mit einem Jahreseinkommen von über 5’000 Franken, wenn Ihre Beiträge aus Erwerbstätigkeit nicht der Hälfte der Beiträge entsprechen, welche Sie als Nichterwerbstätige leisten müssten (Vergleichsrechnung aufgrund Renteneinkommen und Vermögen).

Seit der Beitragsperiode 2024 werden zusätzlich FAK-Beiträge erhoben. Der Beitragssatz beträgt 20% des reinen AHV-Beitrags (ohne IV- und EO-Anteil), sofern dieser den Mindestbeitrag übersteigt.

Eine Anmeldung ist nicht notwendig, wenn Ihr Ehegatte/Ihre Ehegattin im Sinne der AHV erwerbstätig ist (mindestens 50 %-Pensum während 9 Monaten/Jahr) und mindestens Beiträge in der Höhe von 1’060 Franken (doppelter Mindestbeitrag) entrichtet, was einem Bruttolohn von 10’000 Franken pro Jahr entspricht.

Die Formulare können im Online-Schalter unter www.svasg.ch/formulare-ahv-beitraege heruntergeladen oder bei der AHV-Zweigstelle bezogen werden.

Die Beiträge sind lückenlos zu bezahlen, denn fehlende Beitragsjahre können zu einer Kürzung der Rente führen. Alle in der Schweiz wohnenden Personen sind versichert und müssen grundsätzlich Beiträge bezahlen. Das gilt auch für nichterwerbstätige Personen.

Als Nichterwerbstätige gelten Personen, die kein oder nur ein geringes Erwerbseinkommen erzielen, dazu gehören:

  • vorzeitig Pensionierte
  • Bezügerinnen und Bezüger von IV-Renten
  • Empfängerinnen und Empfänger von Kranken- und Unfalltaggeldern
  • Verwitwete
  • Weltreisende
  • Teilzeitbeschäftigte
  • ausgesteuerte Arbeitslose
  • Studierende
  • Geschiedene
  • Ehefrauen und Ehemänner von Pensionierten (sowie Partner und Partnerinnen in eingetragenen Partnerschaften)
  • Ehefrauen und Ehemänner von im Ausland (inkl. FL) erwerbstätigen Ehepartnern


Nichterwerbstätige müssen ab dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Alters­jahres Beiträge an die AHV, IV und EO entrichten. Die Beitragspflicht endet, wenn das Referenzalter erreicht ist.

Das Referenzalter entspricht dem Alter, in dem die Altersrente ohne Abzüge oder Zuschläge bezogen werden kann. Bisher galt für Frauen das Referenzalter von 64 Jahren. Ab Jahrgang 1961 wird das Referenzalter Schritt für Schritt um jeweils 3 Monate pro Jahrgang erhöht.

Als Nichterwerbstätige beitragspflichtig sind auch Personen, die zwar erwerbs­tätig sind, deren Bruttojahreseinkommen aber weniger als 5’000 Franken beträgt. Ebenfalls als nichterwerbstätig gelten Sie mit einem Jahreseinkommen von über 5’000 Franken, wenn Ihre Beiträge aus Erwerbstätigkeit nicht der Hälfte der Beiträge entsprechen, welche Sie als Nichterwerbstätige leisten müssten (Vergleichsrechnung aufgrund Renteneinkommen und Vermögen).

Seit der Beitragsperiode 2024 werden zusätzlich FAK-Beiträge erhoben. Der Beitragssatz beträgt 20% des reinen AHV-Beitrags (ohne IV- und EO-Anteil), sofern dieser den Mindestbeitrag übersteigt.

Eine Anmeldung ist nicht notwendig, wenn Ihr Ehegatte/Ihre Ehegattin im Sinne der AHV erwerbstätig ist (mindestens 50 %-Pensum während 9 Monaten/Jahr) und mindestens Beiträge in der Höhe von 1’060 Franken (doppelter Mindestbeitrag) entrichtet, was einem Bruttolohn von 10’000 Franken pro Jahr entspricht.

Die Formulare können im Online-Schalter unter www.svasg.ch/formulare-ahv-beitraege heruntergeladen oder bei der AHV-Zweigstelle bezogen werden.

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