Laut Art. 11 Abs. 3 Bst. a des Gastwirtschaftsgesetzes des Kantons St. Gallen werden Patente mit Berechtigung zum Alkoholausschank für Betriebe in Schwimm- oder Strandbädern nicht erteilt. Muss dieses übergeordnete Recht zwingend auch in Rorschach angewendet werden oder darf in den Bädern eine Ausnahme gemacht werden?
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